Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen zur Gesamtausgabe der Norm im Format: HTML PDF XML EPU Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin - Die Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) regelt umfassend die Schutzmaßnahmen für Beschäftigte bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Gefahrstoffe sind solche Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die bestimmte physikalische oder chemische Eigenschaften besitzen, wie z. B. hochentzündlich, giftig, ätzend, krebserzeugend, um nur die gefährlichsten zu nennen Gefahrstoffverordnung Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist eine deutsche Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen im deutschen Arbeitsschutz. Die Verordnungsermächtigung ist im Chemikaliengesetz (ChemG) enthalten. Seit 2005 ist auch das Arbeitsschutzgesetz gesetzliche Grundlage für die GefStoffV Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 148 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist Stand: Zuletzt geändert durch Art. 148 G v. 29.3.2017 I 626: Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise *) Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: - Richtlinie 98/24/EG des. Gefahrstoffverordnung Die Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) regelt umfassend die Schutzmaßnahmen für Beschäftigte bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Alle Unternehmen, die Gefahrstoffe herstellen, lagern oder verarbeiten, müssen die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) beachten und die Gesundheit ihrer Mitarbeiter schützen. Die Vorschriften der Verordnung gelten auch für die Unternehmen, welche die gefährlichen Stoffe als Gefahrgut transportieren und entsorgen Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hat zum Ziel, Mensch und Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen (GefStoffV § 1). Basierend auf dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und dem Chemikaliengesetz (ChemG) werden hier die Bereiche Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz gebündelt. Der Schutz erfolgt über drei wesentliche Teilbereiche Gefahrstoffverordnung Seite - 1 - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) - www.baua.de Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) Vom 26. November 2010 (BGBl. I S 1643) geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S 1622), durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2013 (BGBl. I S 944) Zielsetzung und Inhalte der Gefahrstoffverordnung. Das erklärte Ziel der GefStoffV ist es, sowohl die Menschen als auch die Umwelt bestmöglich vor der Wirkung von Stoffen, die als Gefahrenstoffe klassifiziert sind, zu schützen. Dies soll auf dreierlei Weise realisiert werden Chemikalienverbotsverordnung Am 27. Januar 2017 ist die Verordnung zur Neuregelung nationaler Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Abgabe von Chemikalien in Kraft getreten (zum Verordnungstext)
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV
Für Tätigkeiten mit gefährlichen chemischen oder biologischen Stoffen machen die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und die Biostoffverordnung (BioStoffV) diesbezüglich konkrete Vorgaben. Der Arbeitgeber hat die Gefährdung der Mitarbeiter für die einzelnen Tätigkeiten zu beurteilen und entsprechende Schutzmaßnahmen festzulegen Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Vollständiger Titel . Inhaltsverzeichnis. Erster Abschnitt Zweck, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen §1 Grundsatz §2 Anwendungsbereich §3 Begriffsbestimmungen Zweiter Abschnitt Einstufung §4 Gefährlichkeitsmerkmale §4a Einstufung von Stoffen §4b Einstufung von Zubereitungen Dritter Abschnitt Kennzeichnung und Verpackung beim Inverkehrbringen. Gefahrstoffverordnung Die Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) vom 23. 12. 2004 gilt für das Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen und dient zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen vor Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit
Die Gefahrstoffverordnung legt Maßnahmen zur Regelung, Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische, sowie Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und Beschränkungen für das Herstellen und Verwenden bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse fest. Konkretisiert werden die Anforderungen der. § 6 - Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Artikel 1 V. v. 23.12.2004 BGBl. I S. 3758, 3759; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 26.11.2010 BGBl. I S. 1643 Geltung ab 01.01.2005; FNA: 8053-6-29 Sonstige Vorschriften 6 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 24 Vorschriften zitiert. Zweiter Abschnitt Gefahrstoffinformation § 5 ← → § 7 § 6 Sicherheitsdatenblatt § 6. Vollzug der Gefahrstoffverordnung eine einheitliche Vorgehensweise der staatlichen Ar-beitsschutzbehörden untereinander sowie mit den Präventionsdiensten der Unfallversiche-rungsträger zu erzielen. Auch die neue Gefahrstoffverordnung aus dem Jahr 2010 wird durch eine entsprechende Neuauflage der LASI-Veröffentlichung Leitlinien zur Gefahr Das Gefahrstoffverzeichnis entsteht als Ergebnis der vom Arbeitgeber durchzuführenden Ermittlung nach der Gefahrstoffverordnung. § 6 Abs. 10 fordert: Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird Nach Paragraph 14 der Gefahrstoffverordnung ist der Unternehmer verpflichtet, für jeden im Betrieb vorhandenen Gefahrstoff eine Betriebsanweisung zu erstellen. Diese muss der Gefährdungsbeurteilung Rechnung tragen. Betriebsanweisungen dienen der Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten. Sie sind deshalb schriftlich, in verständlicher Form und Sprache zu verfassen
Laut § 14 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass seine Beschäftigten anhand der Betriebsanweisung () über alle auftretenden Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden. In diesem Satz stecken 2 zentrale Verpflichtungen: Zu Gefahrstoffen muss eine Betriebsanweisung vorliegen! Deren Mindestanforderungen sind. Als Bauherr oder Wohnungseigentümer sollten Sie mit Fachleuten gemäß der Gefahrstoffverordnung 2017 absprechen, welche Sanierungsmaßnahme angewendet wird. Holzverkleidungen, Farben, Wandtapeten oder Klebstoffe müssen fachmännisch entsorgt und durch umweltverträgliche Baustoffe ersetzt werden